Brinckmann

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Allgemeine Geschäfts- und Vermietungsbedingungen der Brinckmann Arbeitsbühnen GmbH

I. Allgemeines - Geltungsbereich 1. Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge der Firma Brinckmann Arbeitsbühnen GmbH (Vermieterin) zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen. Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. 2. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter, ohne dass diese jeweils noch einmal ausdrücklich zu Grunde gelegt werden müssen. 3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Vermieters maßgebend. 4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 5. Falls nichts Abweichendes angegeben ist, sind alle Mietvertragsangebote der Vermieterin freibleibend. 6. Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

II. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieterin und Mieter 1. Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. 2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert, vollgetankt und mit allen übergebenen Unterlagen zurückzugeben. Der Mieter hat sich vor Arbeitsbeginn insbesondere nach Bauten im Einsatzbereich wie Kanälen, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen, Durchfahrten und eventuellen Gewichtsbeschränkungen zu erkundigen, die Mietgeräte nur im Rahmen der zulässigen Korbbelastung einzusetzen und etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen; 3. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. 4. Der Mietgegenstand darf nur von eingewiesenem Personal bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Einsatz entsprechend höhentauglich ist. 5. Der Mietgegenstand ist während der Mietzeit vor unbefugter Benutzung durch Dritte, vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen.

III. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug der Vermieterin 1. Die Vermieterin hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen. Soweit nicht anders vereinbart, wird der Mietgegenstand zur Abholung am Geschäftssitz der Vermieterin in Bocholt, Ruhrallee 13,46395 Bocholt, bereitgestellt und übergeben. Ist eine Anlieferung durch die Vermieterin vereinbart, erfolgt die Anlieferung frei Bordsteinkante. Das Einbringen des Gerätes zum Verwendungsort ist Aufgabe des Mieters. 2. Bei Übergabe des Mietgegenstandes werden dem Mieter die Bedienungsanleitung sowie Wartungs- und Sicherheitshinweise übergeben. In den Geschäftsräumen der Vermieterin liegen die Unfallverhütungsvorschriften zur Einsicht aus. Nur unter Beachtung der Wartungs- und Sicherheitshinweise darf der Mieter den Mietgegenstand in Betrieb nehmen. 3. Kommt die Vermieterin bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die von der Vermieterin zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vermieterin sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. 4. Die Vermieterin ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung oder -minderung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

IV. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes 1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn während der Geschäftszeiten der Vermieterin zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter. 2. Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber der Vermieterin angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. 3. Die Vermieterin hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl der Vermieterin kann sie die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt sie die erforderlichen Kosten. Die Vermieterin ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. 4. Lässt die Vermieterin eine ihr gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch die Vermieterin.

V. Haftungsbegrenzung der Vermieterin 1. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei - einer vorsätzlichen Pflichtverletzung der Vermieterin; - einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin; - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens; - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Vermieterin oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Vermieterin beruhen; - falls die Vermieterin nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. 2. Wenn durch das Verschulden der Vermieterin der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffer 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

VI. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld 1. Der Berechnung der Miete liegt eine Einsatzzeit bis zu 8 Stunden täglich (Schicht) zugrunde. Dabei wird von fünf Tagen Nutzung pro Woche, also ohne Samstage, Sonn- und Feiertage ausgegangen. Wird das Gerät über diese Tage hinaus genutzt, fällt für jeden begonnenen Samstag, Sonn- oder Feiertag eine weitere Tagesmiete an. Für eine Nutzung über den Zeitraum von 8 Stunden täglich hinaus fällt je angefangener weiterer 8 Stunden (zweite und/oder dritte Schicht) eine weitere Tagesmiete an. 2.Falls nichts Abweichendes angegeben ist, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 3. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen. 4. Rechnungsstellungen erfolgen jeweils zum 15. oder 30. eines jeden Monats. 5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als sieben Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die der Vermieterin aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die die Vermieterin innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet. 7. Die Mietzahlung hat kostenfrei auf das angegebene Konto zu erfolgen. Die Ablehnung von Wechseln oder Schecks behält sich die Vermieterin vor. Deren Annahme erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. 8. Fällige Beträge werden in einem etwaigen Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen. 9. Die Vermieterin ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen. 10. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich erhaltener Kaution seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt die Abtretung an. Auf Verlangen der Vermieterin verpflichtet sich der Mieter, die Abtretung offenzulegen. Die Vermieterin legt die Abtretung nur offen oder verlangt dieses, wenn der Mieter seinen wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist die Mieterin verpflichtet, ihren Auftraggeber unverzüglich zu benennen.

VII. Stillliegeklausel 1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (zum Beispiel Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem elften Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit. 2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert. 3. Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Miete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls keine andere Vereinbarung zwischen den Beteiligten getroffen wurde, gilt insoweit der handelsübliche Prozentsatz von 75 % des vereinbarten Mietpreises. 4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme der Vermieterin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen. 5. Einzelne Tage, an denen das Gerät nicht benutzt wird (Standtage), werden wie handelsüblich mit 50 % des vereinbarten Mietzinses berechnet. Der Nachweis des Einsatzes wird über das bordeigene Aufzeichnungsgerät geführt. Mit der Auswertung der zu diesem Zweck aufgezeichneten Daten erklärt sich der Mieter einverstanden.

VIII. Unterhaltspflicht des Mieters 1. der Mieter ist verpflichtet, a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen; c) vor jedem Einsatz der Mietgeräte diese hinsichtlich Motoren- und Hydrauliköl, Wasserständen an Batterie und Kühlung zu überprüfen und Fehlmengen auf seine Kosten aufzufüllen; d) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch die Vermieterin ausführen zu lassen. Die Kosten trägt die Vermieterin, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben; 2. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin bzw. deren Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt die Vermieterin.

IX. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet die Vermieterin nur dann, wenn sie das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

X. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes 1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung bzw. Abholbarkeit des Mietgegenstandes der Vermieterin rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). 2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz der Vermieterin oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend. 3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetankten und gereinigten Zustand zurückzuliefern bzw. zur Abholung bereitzuhalten; Ziffern 8.1 b) und c) gelten entsprechend. 4. Die Rücklieferung durch den Mieter hat während der normalen Geschäftszeit der Vermieterin so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Vermieterin in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. 5. Bis zur Rücklieferung bzw. Abholung hat die Mieterin - auch nach Ende der Mietzeit - geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Mietgegenstand vor Beschädigungen, Diebstahl und unbefugter Benutzung zu sichern.

XI. Verletzung der Unterhaltspflicht 1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziffer 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. 2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind von der Vermieterin dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. 3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als von der Vermieterin anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziffer 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

XII. Weitere Pflichten des Mieters 1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. 2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen so ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin unverzüglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen. Bei drohenden Maßnahmen ist der Mietgegenstand zudem als Eigentum der Vermieterin zu kennzeichnen. 3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und Beschädigung des Mietgegenstandes zu treffen. Bis zur Abholung ist der Mieter verpflichtet, das Mietgerät so unterzubringen, dass es vor jeglichem unbefugten Zugriff Dritter geschützt ist. 4. Der Mieter hat die Vermieterin bei allen Unfällen und Schäden unverzüglich zu unterrichten und deren Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und dem Verdacht von Straftaten (zum Beispiel Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen. 5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1-12.4, ist er verpflichtet, der Vermieterin allen Schaden zu ersetzen, der dieser daraus entsteht.

XIII. Kündigung 1. a) der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. b) das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit der Frist der Ziff. 13 c aa) zu kündigen. c) bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer ist die Kündigung zulässig aa) bis um 9:00 Uhr vormittags zum Ablauf des folgenden Tages, wenn der Mietpreis pro Tag bb) bis um 9:00 Uhr vormittags für den Ablauf des übernächsten Tages, wenn der Mietpreis pro Woche und cc) mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. 2. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen a) im Falle von 6.5; b) wenn nach Vertragsabschluss für die Vermieterin erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird; c) wenn der Mieter ohne Einwilligung der Vermieterin den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin an einen anderen Ort verbringt d) bei Verstößen gegen 8.1 3. Macht die Vermieterin von dem ihr nach 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet 6.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung. 4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus von der Vermieterin zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist. 5. Die Kündigung muss für beide Seiten schriftlich erfolgen.

XIV. Verlängerung der Verjährungsfrist Die Vermieterin und der Mieter vereinbaren die Verlängerung der in § 548 Abs. 1 und 2 BGB festgelegten Verjährungsfristen auf ein Jahr.
XV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 1. Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz der Vermieterin oder der Sitz ihrer Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. 3. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der Vermieterin oder - nach ihrer Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Die Vermieterin kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

XVI. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Mieter und Vermieter verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen Regelungsinhalt in zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte.